Satzung Celler Volkshochschulverein e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Celler Volkshochschulverein e.V." und ist im Vereinsregister unter VR 100141 eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Celle.
3. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volkshochschularbeit in Stadt und Kreis Celle. Er ist Träger der Volkshochschule Celle (vhs Celle).
2. Aufgabe der Volkshochschularbeit ist die lebensbegleitende Bildung aller Erwachsenen, Kinder und Jugendlicher ohne Rücksicht auf die Vorbildung.
3. Die Arbeit der Volkshochschule ist der demokratischen Grundordnung verpflichtet; weltanschaulich, religiös und politisch an keine bestimmte Richtung gebunden.
§ 2 a
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft
1. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beitragsfrei.
3. Organisationen des gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Lebens, öffentliche Körperschaften sowie private und öffentliche Unternehmungen, die die Aufgaben des Vereins und der Volkshochschule fördern wollen, können dem Verein als körperschaftliche Mitglieder beitreten.
4. Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule verpflichtet nicht zur Mitgliedschaft im Verein.
5. Der Beitritt kann jederzeit erfolgen. Er muss schriftlich erklärt werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung muss schriftlich und mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Vereinsjahres an den Vorstand erfolgen.
7. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Er kann verhängt werden, wenn ein Mitglied durch
sein Verhalten Zweck und Ziel des Vereins schädigt oder mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Gegen den Ausschluss ist eine Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die dann über den Ausschluss mit zwei Drittel Mehrheit entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.
8. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 5)
b) die Mitgliederversammlung (§ 6)

§ 5
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und 5 Beisitzern oder Beisitzerinnen. Dem Vorstand gehören je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Stadt Celle und des Landkreises Celle an. Die geschäftsführende Leitung der Volkshochschule nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so findet eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung statt.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder an der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung teilnehmen.
Er beschließt u.a. über
- den Haushaltsplan,
- Personalfragen
- zweimal jährlich das Semesterprogramm der vhs Celle und ihrer Außenstellen
- die Einberufung sowie die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Aufnahme/den Ausschluss von Mitgliedern.
4. Der/die Vorsitzende oder die Stellvertretung beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf und auf Einberufung des/der Vorsitzenden oder der Stellvertretung zusammen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. In dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit der VHS-Leitung den Vorstand formlos, ohne Einhaltung einer bestimmten Frist, einberufen. Die Entscheidungen des Vorstandes können auch auf schriftlichem Wege erfolgen.
6. Zur Vertretung des Vereins gegenüber Dritten im Sinne §26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder erforderlich – i.d.R. sind es der/die Vorsitzende zusammen mit der Stellvertretung oder mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die geschäftsführende Leitung ist für die laufenden Geschäfte im Rahmen des Haushaltsplanes gegenüber Dritten vertretungsberechtigt.

§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Sie wählt alle drei Jahre die sieben Vorstandsmitglieder und führt Ersatzwahlen durch. Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über seine Entlastung.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt ebenso die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie ggf. über den Ausschluss eines Mitgliedes.
3. Einladungen zu ordentlichen Mitgliederversammlungen müssen mindestens drei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Hierauf ist in jeder Einladung hinzuweisen.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand aus dringenden oder eilbedürftigen Gründen einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn vier Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
5. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen grundsätzlich 10 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ob über später eingegangene Anträge beraten werden soll, entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes oder die Stellvertretung.

§ 7
Beschlussfassung und deren Form
1. Die Beschlüsse aller Vereinsorgane werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht anders bestimmt. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung des Antrages.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Von den Vorstandssitzungen werden Protokolle
verfasst.

§ 8
Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Celle oder des Landkreises Celle vorgenommen.

§ 9
Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist Einstimmigkeit aller erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Die Änderungen werden erst nach Eintragung
in das Vereinsregister wirksam.

§ 10
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen wurde, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind und mindestens 2/3 der Anwesenden der Auflösung zustimmen. War die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung unter Angabe des Zweckes einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Sie kann die Auflösung mit 2/3 Mehrheit beschließen und entscheidet über das Vereinsvermögen.
2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen je zur Hälfte an die Stadt Celle und an den Landkreis
Celle, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden
haben.

§ 11
Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds und im Rahmen der Mitgliederverwaltung nimmt der
Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) seine Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das
der Verarbeitung entgegensteht.
2. Beim Austritt von Mitgliedern werden die erfassten personenbezogenen Daten nach den
gesetzlichen Aufbewahrungspflichten datenschutzkonform gelöscht.
Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, müssen gemäß den rechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand/die vhs Celle aufbewahrt werden und werden erst danach gelöscht.
3. Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei
behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecken für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,
e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
f) seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
5. Die vhs Celle/der Celler Volkshochschulverein e. V. erlässt eine Datenschutzrichtlinie, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind.
6. Die Kontaktdaten zu dem externen Datenschutzbeauftragten lauten:
datenschutz@vhs-celle.de
Tel. 05141-9298-77

Eingetragen im Vereinsregister VR 100141 am 11.04.2019